Selbstanzeige wegen Hackerparagraph “aus rechtlichen Gründen” abgelehnt
Im Jahr 2007 wurde der umstrittene Hackerparagraph 202c STGB eingeführt. Danach sollten Programme, die zur Ausspähung von Daten verwendet werden könnten zukünftig nicht mehr erlaubt sein.
Vergessen in dieser gesetzlichen Betrachtung wurde jedoch, dass es viele Personen gibt, die genau auf diese Programme bei ihrer täglichen Arbeit angewiesen sind um evtl. Schwachstellen in Systemen zu finden und zu beheben. Diese Personen haben sicherlich keinen kriminellen Antrieb, sondern wollen ja gerade den unberechtigten Zugriff und die Ausspähung verhindern und damit ihrer Auftraggeber oder Unternehmen schützen.
Um ein wenig Klarheit in die Auslegung des Gesetzes zu bringen und um die Gerichte damit zu beschäftigen hat sich der Chefredakteur des IT-Magazins iX, Jürgen Seeger, Ende 2008 selbst angezeigt.
Diese Selbstanzeige wurde nun von der Staatsanwaltschaft Hannover aus rechtlichen Gründen (Az. 1111 Js 181/09) abgelehnt.
In der Begründung heisst es, dass mit dem Paragrafen lediglich das rechtswidrige Ausspähen oder Abfangen von Daten unter Strafe gestellt wird und nicht die Nutzung von der Software zur Prüfung und Verbesserung des Schutzes von Personen und Unternehmen.
Interessant in diesem Zusammenhang ist vor allem, dass nun erstmals ein Gericht bzw. Staatsanwaltschaft auf die Rechtsunsicherheit eine Aussage getätigt hat.
